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Erste Weichen für die kommunalwahl 2021 gestellt.

In der Mitgliederversammlung am 28.11.2019 wurden die ersten Weichen für die Kommunalwahl 2021 gestellt.
Eine Arbeitsgruppe wird sich mit der Erstellung des Kommunalwahlprogrammes beschäftigen.
Bei der Erstellung des Wahlprogrammes sollen Vereine und Verbände mit einbezogen werden.
Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig
Kurz vor der Urteilsverkündung
Aufgrund eines Vorlagebschlusses vom Sozialgericht Gotha entschied das Bundesverfassungsgericht am 05.11.2019 über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen im SGB II
Dabei entschied dass Bundesverfassungericht das Sanktionen nicht grundsätzlich verfassungswidrig sind.
Sanktionen sind lediglich in der Ausgestaltung teilweise Verfassungswidrig.
Die Teilhabe am sozialen, kulturellen, und politischen Leben muss auch bei einer Sanktion gewahrt bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht sieht Sanktionen in Höhe von 30 % als Verfassungskonform an.
Bei der Frage ob Sanktion von 60 % verfassungsgemäß sind, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese für die Betroffenen solange unzumutbar sind, bis der
Gesetzgeber wissenschaftlich belegt, dass diese Sanktionen zielführend sind. Aus der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 wurde es mehrheitlich verneint, dass Sanktionen in dieser Höhe der Integration in Arbeit zum Ziel führen.
Die Sanktionen von 100 % sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bei einer Vollsanktion führt dies zum Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherung was wiederum zur Verschuldung führt.Dies wiederum führt dazu, dass die Betroffene für die Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr offen sind.
Das Verfassunsggericht führte aus, dass eine Vollsanktion die Grundrechte auf die Menschenwürde nach Artikel 1 GG, der Gesundheit nach Artikel 2 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 GG verstößt. Die Sanktionen verletzen nicht das Grundrecht einer freien Arbeitsplatzwahl nach Artikel 12 GG. Auch stellen Mitwirkungspflichten keine Zwangsarbeit nach Artikel 12 GG dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch festgelegt, dass jeder Betroffene die Möglichkat haben muss die Umstände zur Pflichtverletzung vortragen zu können. Dies war in der Vergangenheit nicht immer der Fall.
Mitwirkungsaufforderungen die nicht der Integration in Arbeit führt, sind Verfassungswidrig. Die Eingliederungsvereinbarungen muss auf die individuellen Fähigkeiten und die individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten eingehen und muss regelmäßig überprüft werden. Weiterhin muss diese eine Rechtsfolgebelehrung enthalten. Sanktionen düren nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung verhängt werden.
Das Jobcenter hat nach der Anhörung eine Amtsermittlungspflicht. Somit wurde die Beweislast faktisch umgekehrt. Bisher musste der Betroffe nachweisen dass keine Pflichtverletzung vorliegt.In Zukunft muss der Grundsicherungsträger nachweisen ob eine Sanktion zielführend ist oder nicht. Das Jobcenter kann wenn Sanktionen nicht zielführend sind auf diese verzichten. Sollten Sanktion eine besondere Härte bedeuten, darf nicht sanktioniert werden. Somit haben die Jobcenter bei einer Sanktion das Ermessen auszuüben.
Bis zur Neuregelung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht folgende Übergangsregelungen festgelegt.
30 % Sanktionen aufgrund einer Mitwirkungsverletzung bleiben bestehen.
Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen in Höhe von 60 % und 100 % sind unzulässig.
Bei wiederholter Pflichtverletzung darf die Sanktion maximal 30 % der Regelleistung betragen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
Die stare Festlegung von drei Monaten ist unverhältnismäßig. Sollte der Sanktionirte nachträglich seiner Mitwirkungspflicht nachkommen oder wenn dies nicht mehr möglich ist, ernstahft zusichern in Zukunft mitzuwirken darf die Sanktion nur ein Monat betragen.
Das Urteil betrifft nicht Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnisse, unwirtschaftliches Verhalten, bei Sperrzeiten, sowie Sanktionen gegen Personen unter 25 Jahren. (siehe Randziffer 114 des Urteils)
Somit sind weiterhin Vollsanktionen gegen Personen unter 25 Jahren möglich. Auch kann aufgrund von Meldeversäumnissen, Sperrzeiten und unwirtschafttlichen Verhaltens
zu einer höheren Leistungsminderung (über 30 %) führen.
Das Bundesministerim für Arbeit und Soziales hat inzwischen eine Vorläufige Dienstanweisung für die Jobcenter erlassen, wonach bis zur Endgültigen Prüfung des Urteils Sanktionsverfahren bei Pfichtverletzungen zwar eingeleitet, aber vorerst zurückgestellt werden sollen.
Anfrage: Bau des Außenbeckens am Stadtbad Lebenstedt bisher nicht umgesetzt! (3382/17)
Am 27.6.18 hat der Rat beschlossen, dass die Geschäftsführung der BSF beauftragt wird, unter Einbeziehung des derzeitigen Freibadbeckens, ein Ganzjahres-außenbecken nach dem Modell des Bades in Gütersloh mit einer finanziellen Obergrenze von 1 Mio. Euro projektieren zu lassen. (s. 1669/17)
Mit dem Beschluss 2443/17 vom 19.12.18 wurden vom Rat die notwendigen Finanzmittel für den Bau des Außenbeckens zur Verfügung gestellt.
Dazu hat die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen:
- Wie ist der Planungsstand zur Umsetzung dieser Anträge?
- Hat die BSF Angebote für ein Außenbecken eingeholt?
- Wenn ja, für welche Varianten?
- Wie teuer sind die einzelnen Angebote und Varianten?
- Wenn nein, warum hat die BSF den Ratsbeschluss nicht umgesetzt?
Folgende 6. Frage wurde in der Ratssitzung am 29.10.2019 ergänzend gestellt - Was kostet der Rückbau des alten Außenbeckens und sind die Kosten in den bisherigen Kostenplanungen über 13,2 Mio.€ plus 0,8 Mio.€ enthalten?
Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im SGB II (Hartz IV)
- Sofort rückwirkende Ansprüche sichern –
Am 05.11.2019 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV.
Das Problem dabei: Sobald das Urteil verkündet ist, können aufgrund einer Spezialvorschrift im SGB II keine rückwirkenden Ansprüche bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten mehr geltend gemacht werden, sollten die Möglichkeiten der Sanktionierung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Ein vor der Urteilsverkündung gestellter Überprüfungsantrag würde jedoch für die Jahre 2018 und 2019 gegebenenfalls Ansprüche der Sanktionierten sichern. Dieser Überprüfungsantrag wäre vor dem 05.11.2019 beim Jobcenter einzureichen.
Gerhard Schrader von der LAG Soziales der LINKEN Niedersachsen führt hierzu aus: „Ich kann nur jedem in 2018 oder 2019 Sanktionierten empfehlen, den Überprüfungsantrag jetzt unbedingt zu stellen. Denn nur durch den Überprüfungsantrag sichern sich die Sanktionierten rückwirkend ihre Ansprüche, sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionen ganz oder teilweise kippen“.
Tacheles hat hierzu einen Musterüberprüfungsantrag zur Verfügung gestellt.
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf